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Die Immobilie im Testament

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Wenn es nach der gesetzlichen Erbfolge geht, dann haben die meisten Leute gleich mehrere Erben. Kinder, Enkelkinder und Ehepartner: Sie alle werden berücksichtigt und bekommen als Pflichtteil einen kleinen Teil Ihrer Immobilie. Wohnen kann darin jedoch in der Regel nur ein Erbe mit seiner Familie. Oftmals ist es diesem Erben finanziell nicht möglich, den Rest der Erbengemeinschaft auszuzahlen und so bleibt am Ende nichts anderes übrig, als die Immobilie zu verkaufen.

Zunächst einmal sollten Sie klären, ob überhaupt eines Ihrer Kinder oder Enkelkinder später in Ihrer Immobilie wohnen möchte. Falls das nicht der Fall ist, könnte hier wieder das Thema Immobilienverrentung, über das wir schon auf Seite X berichtet haben, für Sie interessant sein.

Wenn jedoch einer Ihrer Erben Interesse an Ihrer Wohnung hat, dann ist es ratsam diesen mit einem Testament abzusichern. Haben Sie sich eine altersgerechte Wohnung gekauft, dann ist diese vielleicht für Ihre eigenen Kinder interessant. Denn tatsächlich sind die meisten Erben, wenn Ihre Eltern sterben bereits um die 60.

Beim Aufsetzen des Testaments kommt es auch darauf an, ob Ihre Immobilie der einzige Vermögenswert ist, den Sie vererben. SEMPER HAUS IMMOBILIEN empfiehlt, dabei stets zu berücksichtigen, dass gesetzliche Erben mit Pflichtteilsanspruch nicht übergangen werden dürfen. Wenn Sie also einem Ihrer Kinder oder Ihrem Ehegatten die Immobilie vermachen, muss der Pflichtteil der übrigen Erben durch andere Vermögenswerte ausgeglichen werden. Andernfalls haben diese trotz Testament Anspruch auf einen Teil der Immobilie. In solchen Fällen ist es sinnvoll, dem ausgewählten Erben ein lebenslanges Wohnrecht an der Immobilie einzuräumen, um einen erzwungenen Verkauf zu vermeiden.

Beim Aufsetzen des Testaments bietet es sich außerdem an, sich steuerrechtlich beraten zu lassen. Denn schließlich möchten Sie, dass ihre Erben so wenig Erbschaftssteuer wie möglich zahlen müssen. Wenn Sie die Immobilie an Ihren Partner oder ein Kind, das mit Ihnen in der Immobilie wohnt vererben, dann besteht unter bestimmten Voraussetzungen etwa eine Steuerbefreiung von selbstgenutztem Wohnraum.

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