Scheidung & Immobilie: Faire Wege zur Aufteilung
Eine Scheidung bedeutet nicht nur einen emotionalen Einschnitt, sondern stellt oft auch finanziell eine Herausforderung dar – besonders, wenn es um den Verbleib der gemeinsamen Immobilie geht. Wie gelingt die faire Aufteilung des Eigentums?
In der heutigen Zeit sind Immobilien oft ein zentraler Streitpunkt bei Scheidungen. Besonders herausfordernd wird es, wenn noch ein Immobilienkredit besteht. In solchen Fällen stehen die Ex-Partner vor der Wahl, den Kredit entweder gemeinsam weiterzuführen oder ihn vorzeitig zu beenden. Häufig wird der Eigentumsanteil durch eine finanzielle Entschädigung an den anderen Partner übertragen.
Falls keine Einigung erzielt wird, kann eine Teilungsversteigerung notwendig sein, die jedoch oft mit finanziellen Einbußen verbunden ist. Darüber hinaus müssen steuerliche Aspekte wie die Spekulationssteuer und die Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden, wenn die gemeinsame Immobilie verkauft wird.
Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?
Ohne einen Ehevertrag leben beide Partner automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hierbei bleibt das Vermögen, das vor der Ehe vorhanden war, individuell, während das während der Ehe erworbene Vermögen beiden Partnern gemeinsam gehört. Bei einer Scheidung wird das Anfangs- und Endvermögen verglichen: Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss einen Ausgleich zahlen, sodass beide Partner am Ende das gleiche Vermögen haben.
Immobilien, die während der Ehe gemeinsam erworben wurden, sind bei einer Scheidung aufzuteilen. Erbschaften, wie ein während der Ehe geerbtes Haus, werden beim Zugewinnausgleich jedoch nicht berücksichtigt.
Möglichkeiten bei einer Scheidung mit Immobilienbesitz
- Umwandlung in separate Einheiten: Wenn möglich, kann das Haus in zwei separate Wohneinheiten umgebaut werden.
- Veräußerung: Der Erlös aus dem Verkauf wird nach Abzug eventueller Kredite gleichmäßig aufgeteilt.
- Übernahme durch einen Partner: Einer der Partner behält das Haus und zahlt den anderen entsprechend dem Immobilienwert und der Restschuld aus.
- Vermietung: Die Immobilie bleibt gemeinsames Eigentum, und die Mieteinnahmen werden geteilt.
- Übertragung an Nachkommen: Volljährige Kinder können die Immobilie übernehmen, möglicherweise mit den bestehenden Kreditverbindlichkeiten.
- Getrenntes Wohnrecht: Beide Partner wohnen getrennt im selben Haus.
- Zwangsversteigerung: Bei Uneinigkeit kann das Haus zwangsversteigert werden.
- Wohnrecht für einen Partner: Einer bleibt mietfrei im Haus wohnen; dieser Vorteil wird bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen berücksichtigt.
Bewertung, Kreditübertragung und Verkaufsunterstützung in Dresden
Um den Wert des Hauses korrekt zu ermitteln, wird der Verkehrswert herangezogen und bestehende Verbindlichkeiten abgezogen. Der auszahlende Partner übernimmt dann die Hälfte des bereinigten Wertes. „Für eine faire Verhandlungsbasis ist es ratsam, den Wert der Immobilie von einem erfahrenen Fachmann ermitteln zu lassen,“ erklärt Ute Meneses von SEMPER HAUS IMMOBILIEN in Dresden.
Besteht ein gemeinsamer Immobilienkredit, muss die Bank einer Übertragung des Kredits auf den verbleibenden Partner zustimmen. Ist dies nicht möglich, können beide den Kredit gemeinsam weiterführen oder vorzeitig ablösen, was oft mit einer Vorfälligkeitsentschädigung verbunden ist.
Wenn Sie sich für den Verkauf Ihrer Immobilie entscheiden, kann ein erfahrener Makler aus Dresden Sie unterstützen. „Ein Profi an Ihrer Seite erleichtert den Verkaufsprozess erheblich, unterstützt bei Vermarktung, Preisverhandlung und allen Formalitäten,“ so Ute Meneses.
Bei Fragen oder wenn Sie Unterstützung beim Verkauf Ihrer Immobilie benötigen, stehen wir Ihnen als erfahrene Immobilienmakler in Dresden und Umgebung gerne zur Seite. Gemeinsam finden wir die optimale Lösung für Ihre Situation.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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