Worauf unverheiratete Paare beim Immobilienerwerb unbedingt achten sollten
Viele Paare, die gemeinsam eine Immobilie erwerben möchten, sind nicht verheiratet. Dabei denken Unverheiratete im ersten Moment oftmals nicht darüber nach, bereits vorab besondere Vorkehrungen zu treffen. Sind aber die Eigentumsrechte geklärt, kommen im Falle von Veränderungen weniger Schwierigkeiten auf sie zu. Denn sollte es später zu einer Trennung oder einem Todesfall kommen, lassen sich Streitigkeiten und unnötige finanzielle Belastungen vermeiden.
Jede Immobilie ist einzigartig
Bevor Sie eine Entscheidung treffen lohnt es sich zu wissen wie viel Ihre Immobilie tatsächlich wert ist. Eine professionelle Immobilienbewertung kann Ihnen dabei helfen den Marktwert realistisch einzuschätzen und eine sichere Grundlage für den Kauf oder die Finanzierung zu schaffen.
Das sollten unverheiratete Paare beachten
Paare ohne Trauschein vergessen häufig dass es beim gemeinsamen Immobilienbesitz schnell zu unerwarteten Situationen kommen kann – insbesondere im Todesfall. Denn Immobilien werden immer nach der gesetzlichen Erbfolge vererbt. Wer keine entsprechenden Regelungen trifft riskiert dass der hinterbliebene Partner rechtlich leer ausgeht. Daher sollten Paare frühzeitig die richtigen Vorkehrungen treffen.
1. Der Grundbucheintrag
Grundsätzlich gilt: Nur wer im Grundbuch steht ist Eigentümer der Immobilie. Dabei spielt es keine Rolle wer welchen Betrag zum Kauf beigesteuert hat.
Steht nur einer der Partner im Grundbuch hat der andere keine Eigentumsrechte selbst wenn er an der Finanzierung beteiligt war.
Selbst wenn beide eingetragen sind wird beim Tod eines Partners nur die Hälfte auf den anderen Partner übertragen – die restlichen Anteile gehen an die gesetzlichen Erben.
Daher ist es wichtig die Grundbucheintragung bewusst zu gestalten und gegebenenfalls durch einen Vertrag abzusichern.
2. Der Partnerschaftsvertrag
Ein Partnerschaftsvertrag ist eine bewährte Möglichkeit um alle finanziellen und rechtlichen Details rund um den Immobilienkauf festzuhalten.
Hier lässt sich genau regeln:
- Wer wie viel Eigenkapital eingebracht hat
- wer in welcher Höhe die Tilgung übernimmt
- und was im Falle einer Trennung oder Zahlungsunfähigkeit geschieht.
Ein solcher Vertrag schafft Transparenz und Sicherheit für beide Partner.
Erfahrene Rechtsanwälte und Immobilienprofis können dabei helfen alle Eventualitäten klar zu dokumentieren und Missverständnisse zu vermeiden.
3. Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Eine weitere Möglichkeit ist die Gründung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
In diesem Fall wird die GbR als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Anteile am Gesellschaftsvermögen gehören den Gesellschaftern – also dem Paar.
Ein Gesellschaftsvertrag legt genau fest
- welche Anteile jeder besitzt
- was im Falle einer Trennung geschieht
- und wie geleistete Beiträge dokumentiert werden.
Auch dieses Modell hat sich in der Praxis bewährt um spätere Konflikte zu vermeiden.
4. Professioneller Rat von Experten
Unverheiratete Paare sollten sich rechtzeitig juristisch und fachlich beraten lassen.
Ein Rechtsanwalt hilft bei der Vertragsgestaltung und klärt Erb- oder Eigentumsfragen.
Ein Immobilienexperte kann den Marktwert ermitteln und beim Kaufprozess unterstützen.
Und bei der Finanzierung hilft ein erfahrener Finanzierungsspezialist die optimale Lösung zu finden.
Fazit
Der gemeinsame Immobilienkauf ohne Trauschein ist gut machbar – er sollte jedoch sorgfältig geplant und rechtlich abgesichert werden.
Mit einem klaren Grundbucheintrag, einem individuellen Partnerschaftsvertrag oder einer GbR lässt sich vermeiden, dass es im Ernstfall zu Problemen kommt.
Wer frühzeitig professionelle Unterstützung in Anspruch nimmt, schützt nicht nur sein Eigentum, sondern auch die Partnerschaft.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis:Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Foto: © Tsyhund/Depositphotos.com
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